… ist nur sehr bedingt angebracht. Nämlich dann, wenn es sich um unbehandeltes Holz handelt wie bspw. bei Obstkisten oder Europaletten mit dem RAL-Gütezeichen.
Nicht zulässig sind im Gegensatz zu obigen, unbehandelten Hölzern: Überseepaletten mit IPPC-Kennzeichnung MB bzw. wenn keine Lieferantenbestätigung vorliegt, die „holzschutzmittelfrei“ bestätigt. Verleimtes Holz bzw. Spanholzplatten oder auch Faserplatten wie bsp. OSB-Platten. Ebenfalls nicht zum Brennmaterial gehören lackierte oder beschichtete Hölzer oder Hölzer mit großen Verunreinigungsflächen wie bspw. Öl.
Schwieriger wird es bei Abbruchholz: es könnte unbehandelt sein, oder aber auch mit schädlichem Holzschutzmittel versehen. Eigentlich sollte dieses Altholz getestet werden um dadurch alle Bedenken ausräumen zu können. Wer aber macht schon diese kostenaufwendige Untersuchung? Und selbst mit Analyse, kann das Ergebnis trügerisch sein …. Auch wenn in alten Gebäuden zum Zeitpunkt der Errichtung noch kein Holzschutzmittel verwendet wurde, so kann nicht sicher gestellt sein, dass dieses zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wurde und das Holz später behandelt wurde. Gut überlegen sollte man/frau sich deshalb großzügige Spenden von Althölzern aus Abbruchhäusern oder -brücken. Für den Fall nämlich, dass sich das Holz als mit Schadstoffen versetzt herausstellen sollte ist es über die Recyclinghöfe zu entsorgen.
Rein gesetzlich gilt in der Region Hohenlohe: Feststoffeuerungsanlagen mit weniger als 30 KW Feuerungswärmeleistung ist nur naturbelassenes Holz erlaubt.